Verein Offene Ateliers Bremen Neustadt e.V.
Seit 2026 ist der Verein mit dem Namen Offene Ateliers Bremen Neustadt e.V. offizieller Veranstalter der Offenen Ateliers.
im Folgenden finden Sie die Vereinssatzung und eine Beitragsordnung.
Vereinsregistereintrag VR 8738 HB
vertretungsberechtigte Vorstände:
Ulrike Brinkhoff, Alexandra Rolfs,
Renate Schütz, Ute Seifert
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein wird unter dem Namen „Offene Ateliers Bremen Neustadt e.V.” in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kunsthandwerk, besonders die Vernetzung und Förderung von Künstler*innen und Kunsthandwerker*innen in der Bremer Neustadt sowie eine positive Außendarstellung des kulturellen Lebens des Stadtteils.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährlich stattfindende öffentliche Veranstaltung der Offenen Ateliers Bremen Neustadt.
3. Der Verein vertritt den Grundsatz politischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz, geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entgegen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bei Ausübung von Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung (i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck gemäß § 2 unterstützt.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(c) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied per E-Mail mitzuteilen.
(e) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder anderen Zuwendungen, die ausscheidende Mitglieder an den Verein geleistet haben, ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung festgelegt werden.
2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können bei Bedarf weitere Organe bestellt werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Er wacht über die Erfüllung des Satzungszwecks. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Ausführung der getroffenen Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten. Für die Abgabe rechtsverbindlicher Willenserklärungen ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
5. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt, z. B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine formelle Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Protokolle werden den Vereinsmitgliedern per E-Mail mitgeteilt.
9. Eine Vorstandssitzung kann auch online abgehalten werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen per E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann am Beginn der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe des Grundes verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Versammlungsleiter*in.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß angekündigt worden ist.
6. Beschlüsse erfolgen aufgrund der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht für einzelne Mitgliederversammlungen auf ein anderes Mitglied übertragen; jedes Mitglied kann dabei nur ein Mitglied vertreten.
7. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Im Protokoll zu berücksichtigende Punkte sind:
(a) Ort und Zeit der Versammlung
(b) Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in
(c) Namen der erschienenen Mitglieder
(d) Tagesordnung
(e) Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsart.
9. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die zu entrichtenden Beiträge
(b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(c) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
(d) Aufnahme von Mitgliedern, soweit eine vorherige Entscheidung des Vorstandes darüber durch die betroffenen Personen beanstandet wird
(e) Berufung von Kassenprüfern sowie der Entgegennahme des Jahresberichtes
(f) Entlastung des Vorstands auf der Jahreshauptversammlung
(g) Planung und Durchführung der offenen ateliers
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung zu prüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
2. Die Kassenprüfer*innen müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
3. Zusätzliche Aufgabe der Kassenprüfer*innen ist die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen.
§ 10 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf die vorgesehene Änderung bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, geringfügige Änderungen und Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister abhängig macht, soweit diese Änderung sich nicht auf die Bestimmung über den Zweck des Vereins und über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten beziehen.
§ 11 Aufwandsersatz
1. Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit sie vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beauftragt wurden. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die von Teilnehmer*innen für die eigene Präsentation bei den offenen ateliers im eigenen Atelier getätigt wurden.
2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Projekt „Kunst und Psychiatrie Blaumeier e.V.” das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.01.2025 verabschiedet.
Beitragsordnung
für den Verein „offene ateliers bremen neustadt e.V.“
§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder.
§ 2 Beitragshöhe
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 100,- € zu zahlen.
Fördermitglieder dürfen einen selbstgewählten, höheren Beitrag zahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft werden die geleisteten Beiträge nicht rückerstattet.
§ 3 Zahlungsform
Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Kontoüberweisung zu zahlen.
Das Konto wird derzeit bei der Sparkasse Bremen geführt (IBAN DE05 2905 0101 0084 7725 16, Kontoinhaber: OFFENE ATELIERS BREMEN NEUSTADT E.V.).
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 15. Februar eines Jahres anzuweisen; Neumitglieder entrichten den Beitrag unmittelbar nach Aufnahme in den Verein.
§ 4 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert (siehe https://www.offene-ateliers-bremen-neustadt.de/datenschutz.html)
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 16.01.2025 (Vereinsgründung) in Kraft.


